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   RG, 06.11.1940 - VI 67/40   

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https://dejure.org/1940,465
RG, 06.11.1940 - VI 67/40 (https://dejure.org/1940,465)
RG, Entscheidung vom 06.11.1940 - VI 67/40 (https://dejure.org/1940,465)
RG, Entscheidung vom 06. November 1940 - VI 67/40 (https://dejure.org/1940,465)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Besteht, wenn ein Miethaus an einer erst geplanten (projektierten) Straße errichtet und zum Gebrauche freigegeben wird, für die Stadtgemeinde und den Vermieter die Pflicht, für einen vorläufigen, ungefährdeten Zugang zu sorgen? 2. Zur Frage des Mitverschuldens.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 165, 155
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 21.02.2018 - VIII ZR 255/16

    Zur Räum- und Streupflicht des Vermieters

    Die dem Vermieter einer Wohnung gegenüber seinen Mietern obliegende Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich jedoch grundsätzlich auf den Bereich des Grundstücks des Vermieters (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 13. Aufl., § 535 BGB Rn. 139; RGZ 165, 155, 159).

    aa) Zwar hat das Reichsgericht in einer auch von der Revision angeführten Entscheidung (RGZ 165, 155) eine Ausdehnung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters in einem Fall angenommen, in dem das vermietete Gebäude auf einem noch nicht erschlossenen Grundstück errichtet worden war und für die Mieter mangels eines auch nur behelfsmäßigen Zugangs vom Grundstück zur nächstgelegenen Straße eine besondere Gefahrenlage bestand.

  • OLG München, 06.10.2016 - 1 U 790/16

    Winterdienst- und Streupflicht eines Grundstückseigentümers und Vermieters

    Die Sicherungspflicht des Vermieters ist aber in der Regel auf das Mietgrundstück beschränkt; nur unter außergewöhnlichen Umständen umfasst sie auch eine zum Grundstück führende öffentliche Verkehrsfläche (vgl. RGZ 165, 155, 159; Palandt/Sprau, aaO § 823 Rn. 48).
  • BGH, 29.10.1963 - VI ZR 272/62
    Dass einen Hauseigentümer, der sein Haus vorzeitig beziehen oder im Treppenhaus Reparaturen durchführen lässt, eine gesteigerte Sorgfaltspflicht trifft, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RG VI 128/14 vom 2. April 1914; RGZ 165/155).
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